Das Anti-Covid-19-Protokoll auf Baustellen und an Arbeitsplätzen
Am 24. März 2020 wurde von Anas S.p.A. ein weiteres Protokoll unterzeichnet, das die Richtlinien für den Bausektor illustriert, RFI, ANCE, Feneal Uil, Filca CISL und Fillea CGIL, die Sozialpartner im Bausektor (ANCE, ACI-PL, ANAEPA CONFARTIGIANATO, CNA COSTRUZIONI, FIAE CASARTIGIANI, CLAAI-DEPARTIMENTO EDILIZIA, CONFAPI-ANIEM, Feneal Uil, Filca CISL und Fillea CGIL), nachdem das MIT das gemeinsame Protokoll zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus am Arbeitsplatz in Kraft gesetzt hatte.
Das Dokument, das sich aus dem Protokoll der Konföderalen Sozialpartner ableitet und das MIT-Protokoll umsetzt, wurde mit anderen für den Bausektor typischen Detailelementen integriert und bringt weitere Maßnahmen, die notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, um eine Ansteckung durch Covid-19 zu verhindern.
Diese neuen Sicherheitsmaßnahmen gelten gemäß und für die Auswirkungen aktueller und zukünftiger Regierungserlasse im Zusammenhang mit der laufenden Covid-19-Pandemie für die Dauer der Pandemie.
Die Bauunternehmen wenden daher auf ihren Baustellen und an ihren Arbeitsplätzen und unbeschadet der in den Regierungserlassen festgelegten Regeln das oben erwähnte Regelungsprotokoll an und wenden die unten aufgeführten Vorsichtsmaßnahmen an, um die Gesundheit der Menschen im Unternehmen zu schützen und die Gesundheit der Arbeitsumgebung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sicherzustellen.
Welche Regeln und Maßnahmen sind im COVID-Sicherheitsprotokoll in der Praxis vorgesehen?
1. INFORMATIONEN
Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer, auch mit Hilfe bilateraler Schulungs-/Bausicherheitsgremien, die für die Unternehmen nützliche Unterstützungsinstrumente einführen, über die Grundregeln der Hygiene, um Virusinfektionen zu verhindern, und zwar durch die geeignetsten und effektivsten Mittel. Im Falle von ausländischen Arbeitnehmern, die die italienische Sprache nicht verstehen, werden die Arbeitgeber aufgefordert, Material in ihrer Muttersprache zur Verfügung zu stellen oder Informationsblätter mit grafischen Hinweisen zu verwenden.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auch über die Pflicht informieren, im Falle von Fieber (über 37,5°) oder anderen Grippesymptomen zu Hause zu bleiben und ihren Hausarzt und die Gesundheitsbehörde (Nummer 1500 oder 112, gemäß den Anweisungen) anzurufen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer, der Grippesymptome aufweist, auszuweisen und ihn unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden, wenn auch nach der Einreise gefährliche Bedingungen vorliegen (Grippesymptome, Fieber oder Kontakt mit Personen, die in den vorangegangenen 14 Tagen positiv auf das Virus reagiert haben, usw.), die es ihm erlauben, zu Hause zu bleiben;
2. KONTROLLE
Das Personal wird vor dem Betreten des Arbeitsplatzes/Hofes auf Körpertemperatur überprüft. Wenn diese Temperatur 37,5° übersteigt, wird der Zugang zum Arbeitsplatz/Hof nicht gestattet. Personen, die sich in diesem Zustand befinden, werden vorübergehend isoliert und mit Masken versehen; sie müssen nicht in die Notaufnahme und/oder die Krankenstationen vor Ort gehen, aber sie müssen sich so bald wie möglich mit ihrem Arzt in Verbindung setzen und seinen Anweisungen folgen.
Der Arbeitgeber informiert das Personal und diejenigen, die beabsichtigen, das Unternehmen/den Hof zu betreten, im Voraus über den Ausschluss von Personen, die in den letzten 14 Tagen mit Personen in Kontakt gekommen sind, die positiv auf Covid-19 getestet wurden oder nach den Anweisungen der WHO aus gefährdeten Gebieten kommen.
3. HYGIENEVORKEHRUNGEN
Es ist obligatorisch, dass die Menschen auf der Baustelle oder im Unternehmen alle hygienischen Vorkehrungen, insbesondere für die Hände, treffen. Das Unternehmen stellt geeignete Handreinigungsmittel zur Verfügung. Eine häufige Handreinigung mit Seife und Wasser oder hydroalkoholischer Lösung wird empfohlen, wenn Seife und Wasser nicht vorhanden sind. In Ermangelung von Seife und Wasser können hydro-alkoholische Lösungen an Orten wie dem Eingang zu Baustellen oder in der Nähe des Eingangs zu Kasernen, Kantinen, Gemeinschaftsräumen usw. angebracht werden.
4. HINWEISE FÜR LIEFERANTEN UND UNTERAUFTRAGNEHMER
Für den Zugang externer Anbieter wäre es notwendig, Ein-, Durchgangs- und Ausreiseverfahren mit Hilfe vordefinierter Methoden, Routen und Zeitpläne festzulegen, um die Kontaktmöglichkeiten mit dem Personal vor Ort oder in den beteiligten Büros zu reduzieren. Wenn möglich, sollten die Fahrer von Transportmitteln an Bord ihrer eigenen Fahrzeuge bleiben. Für die notwendigen Be- und Entladetätigkeiten hat der Transportunternehmer den strikten Abstand von einem Meter einzuhalten. Wenn dies nicht möglich ist, müssen für den eventuellen Austausch von Unterlagen auch Einweghandschuhe und -maske verwendet werden (wenn ein telematischer Austausch nicht möglich ist). Für Lieferanten/Transporteure und/oder sonstiges externes Personal nach Möglichkeit spezielle Toiletten ausfindig machen/einbauen und die Benutzung der Toiletten der Mitarbeiter verbieten, indem für eine angemessene tägliche Reinigung gesorgt wird.
5. REINIGUNG UND HYGIENE
Das Unternehmen sorgt für die tägliche Reinigung und periodische Sanitisierung von Räumen und geschlossenen Räumen (z.B. Baustellenbaracken, Umkleideräume, Speiseräume), von Teilen, die mit den Händen des Bedienungspersonals der Geräte und festen Arbeitsstationen in Berührung kommen (z.B. die Knopfleiste der Kreissäge, der Eisenbiegemaschine, des Betonmischers und die Griffe von Hand- und Elektrowerkzeugen). Die Arbeitgeber werden ermutigt, ihre Teams so zu organisieren, dass diese Instrumente während der Schicht von den gleichen Personen genutzt werden. In jedem Fall sollten spezielle Reinigungsmittel für die Reinigung der einzelnen Werkzeuge bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen sorgt auch für die tägliche Reinigung und periodische Desinfektion von Drucktasten, Steuertafeln, Lenkrad usw. der Arbeitsplätze von Bedienern, die Maschinen und Geräte (z. B. Teleskoplader, Bagger, AWPs, Hebebühnen/Lader usw.) und Transportgeräte des Unternehmens bedienen. Die Reinigung am Ende der Schicht und die periodische Desinfektion von Tastaturen, Bildschirmen, Mäusen und Getränkeautomaten mit geeigneten Reinigungsmitteln, sofern vorhanden, muss ebenfalls gewährleistet sein.
6. SICHERHEITSABSTAND UND PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
Die Verabschiedung der im Regulierungsprotokoll angegebenen Hygienemaßnahmen und persönlichen Schutzausrüstungen ist von grundlegender Bedeutung und hängt angesichts der aktuellen Notfallsituation eindeutig von der Verfügbarkeit auf dem Markt ab. Aus diesen Gründen:
a) Die Masken müssen gemäß den Angaben der Weltgesundheitsorganisation verwendet werden.
b) In der Notfallsituation können bei Versorgungsschwierigkeiten und ausschließlich zur Verhinderung der Virusausbreitung Masken des von der Gesundheitsbehörde angegebenen Typs verwendet werden.
Der Arbeitgeber muss von den Arbeitnehmern verlangen, den Abstand von 1 Meter während der Arbeit einzuhalten. Falls es nicht möglich ist, diesen Sicherheitsabstand einzuhalten, ist es notwendig, mit dem Koordinator während der Ausführungsphase, falls vorhanden, mit der Bauleitung, mit dem Auftraggeber/Verantwortlichen für die Arbeiten und mit dem RSL/RSLT die einzusetzenden Instrumente zu prüfen, einschließlich, wenn möglich, einer möglichen anderen Arbeitsorganisation und/oder eines neuen Zeitplans der Arbeiten, um die zeitliche und räumliche Verlagerung der Arbeiten zu erleichtern und kritische Situationen aufgrund der Anwesenheit mehrerer Unternehmen oder Teams desselben Unternehmens zu vermeiden.
Wo es nicht möglich ist, den Personenabstand von einem Meter als Haupteindämmungsmaßnahme einzuhalten, ist es unerlässlich, eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden: Einwegmasken und andere Schutzvorrichtungen (Einweghandschuhe, -brillen, -overalls, -mäntel usw.), die den Bestimmungen der wissenschaftlichen und gesundheitlichen Behörden entsprechen.
Es ist notwendig, von den Arbeitnehmern zu verlangen, dass sie den Abstand von 1 Meter einhalten und Gruppen in Wasch-, Umkleide-, Speiseräumen, Schutz- und Ruheräumen, Schlafsälen, allgemein als Baracken bezeichnet, vermeiden.
Falls es nicht möglich ist, diesen Sicherheitsabstand einzuhalten, prüfen Sie mit dem Koordinator während der Ausführungsphase, falls vorhanden, mit der Bauleitung, mit dem Bauherrn/Arbeitsaufseher und mit dem RSL/RSLT die einzusetzenden Instrumente, einschließlich, falls möglich, einer anderen Organisation der Nutzung der Baracken, einschließlich der Einteilung der Pausen der Arbeitsteams.
Wenn es nicht möglich ist, den Personenabstand von einem Meter als Haupteindämmungsmaßnahme einzuhalten, ist eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden: Einwegmasken und andere Schutzausrüstung (Einweghandschuhe, Schutzbrillen, Overalls, Kittel usw.) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der wissenschaftlichen und gesundheitlichen Behörden.
10. UMGANG MIT EINER SYMPTOMATISCHEN PERSON
Wenn eine auf dem Betrieb oder der Baustelle anwesende Person Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion wie Husten entwickelt, muss sie dies unverzüglich dem Personalbüro melden, sie muss gemäß den Bestimmungen der Gesundheitsbehörde und der Bestimmungen anderer auf dem Gelände anwesender Personen isoliert werden, der Betrieb muss unverzüglich die zuständigen Gesundheitsbehörden und die von der Region oder dem Gesundheitsministerium bereitgestellten Notfallnummern für Covid-19 benachrichtigen.
Der Betrieb muss auch mit den Gesundheitsbehörden zusammenarbeiten, um alle "engen Kontakte" einer auf dem Betrieb anwesenden Person zu definieren, die positiv auf den Covid-19-Abstrich reagiert hat. Damit sollen die Behörden in die Lage versetzt werden, die notwendigen und angemessenen Quarantänemaßnahmen anzuwenden. Während des Untersuchungszeitraums kann der Betrieb mögliche enge Kontakte auffordern, die Einrichtung auf Anweisung der Gesundheitsbehörde mit Vorsicht zu verlassen.
Quelle:
Nationale Gemeinsame Kommission für Unfallverhütung, Hygiene und Arbeitsumgebung Via G.A.Guattani, 24 - 00161 ROMA - C.F. 96372520583 - Tel. 06.852613 - Fax 06.85261600 [email protected] - [email protected] - www.cncpt.it